Frage

Fliesenarbeiten

Einsatz: 25 Euro
Status: Frage geschlossen

Guten Abend
Ich habe 2 Bäder für einen Kunden gefliest ,eine Abschlagszahlung gestellt und mittlerweile fertig gestellt .
Bis Heute wurde die Abschlagszahlung nicht bezahlt.
Stattdessen eine Mängeliste erstellt , einige Punkte lasse ich mir ankreiden, einige nicht . Zb . Fugnenschnitt Boden- Wand
welche Toleranzen sind erlaubt oder gibt es keine ?
Am Boden liegen 0,60 x1,20 Wand 0,30x0,60 nur die Wannenschürze hat die größe 0,60 x1,20 hier weicht die Fuge 4mm ab . Das Bad DG. 10cm Boden zu Wand das war mit sicherheit ein Fehler ok. Wie ist der zu Bewerten Optisch mit gewissen Abzügen oder muss man hier abreissen und Neu ansetzen.
Der Kunde bemängelt auch weiterhin das Fugenbild unterschiedliche Fugen und tiefen obwohl ich mit 2mm Fugenkreuze gearbeitet habe Fliesen sind kalibriet . Ich glaube der will gar nichts bezahlen, obwohl ich gesagt habe gewisse Punktabzüge wären ok.
Bin ich der Richtigen Meinung dem Architekten, wie Kunde den Vorschlag zu machen die Mängeliste einen Sachverständigen zu beurteilen zu lassen und dann laut Sachverständigen evt. die Punkte abzuarbeiten. Wer bestellt Ihn wer zahlt Ihn .
Für Qualifizierte Antworten bedanke ich mich im voraus.
Grüße Rudis Fliesen

Antwort
geschrieben am: 20. April 2010 - 15:30
Dipl.-Ing.
Wolfram Steinke
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Schäden an Gebäuden" der IHK Berlin
Keplerstraße 8-10
10589
Berlin
Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrer Aufzählung der einzelnen Mangelpunkte entnehme ich, dass es sich dabei nicht um eindeutig zuordenbare bautechnische Mängel handelt, sondern, zumindest teilweise, um Mängel, die eine optische Beeinträchtigung darstellen. Solche sogenannten „optischen Mängel“ können ggf. durch Ansatz einer Minderung abgegolten werden, ohne dass eine bauliche Veränderung vorgenommen werden muss.
Wenn sich nun zwei Parteien nicht über das Vorhandensein von Mängeln bzw. über die Höhe der monetären Abgeltung verständigen können, ist es im Regelfall sinnvoll, dass sich beide Parteien auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtung einigen (evtl. über die regional zuständige IHK), der die behaupteten Mängel begutachtet und technisch bewertet.
Der öbuv SV ist in diesem Fall als neutraler, unabhängiger Schiedsgutachter im Auftrag beider Parteien tätig, dessen Entscheidung sich auch beide Parteien unterwerfen sollten.
Die Parteien sollten vereinbaren, dass die Kosten für den öbuv SV in einem vorher bestimmten Verhältnis (meistens 50/50) übernommen werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die „unterlegene“ Partei die Kosten für den SV zu übernehmen hat, was aber zu neuerlichem Streit führen kann, insbesondere wenn mehrere Mangelpunkte begutachtet werden sollen und kein eindeutig „Unterlegener“ ermittelt wird.
In der schriftlichen Ausarbeitung des öbuv SV sollte neben der Bewertung, ob technische und/oder optische Mängel vorhanden sind oder ob es sich ggf. um „hinzunehmende Unregelmäßigkeiten“ handelt, auch ein Kostenansatz für die Sanierung der von ihm festgestellten Mängel und ggf. ein Minderungsbetrag für die von ihm festgestellten optischen Mängel enthalten sein.

MfG
Dipl.-Ing. Wolfram Steinke