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Hausabnahme
Ab 01.08.08 beziehen wir ein gemietetes Haus in 71083 Herrenberg.
Da das Haus nicht in dem gewünschten Zustand ist, suchen wir einen Sachverständigen, der mit uns vorher das Haus anschaut und mit uns und den Vermietern das Haus abnimmt.
An wen kann ich mich da wenden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Beratung im Zusammenhang mit der Übernahme des gemieteten Hauses, da dieser in der Regel über eine ausreichende Sachkunde und über vertragrechtliche Grundkenntnisse verfügt, die Ihnen nützlich sein könnten. Da er ferner zu Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei seiner Bestellung verpflichtet wurde, wird er in der Regel mit seinem Urteil auch von der anderen Partei eher aktzeptiert und kann im Fall von schwer auflösbaren Streitigkeiten beiden Parteien als Schiedsgutachter dienen oder vor Gericht als sachverständiger Zeuge aussagen. Er kostet sicherlich etwas mehr als der "selbsternannte Sachverständige", aber es lohnt sich in der Regel.
Es gibt Sachverständige für verschiedene Sachgebiete. Für Ihren Falle der Übernahme eines gemieteten Einfamilienhauses wäre vielleicht ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Schäden an Gebäuden" (sozusagen der Allgemeinmedizinier unter den Bausachverständigen) sinnvoll, wenn es sich um sehr viele, verschiedene bauliche Problemfelder handelt. Ansonsten müßten Sie das entsprechende Fachgebiet für das Detailproblem finden (Abdichtung, Bauphsik, Estrich. Malerarbeiten etc.)
Für Ihre Region (Stuuttgart) habe ich speziell keinen mir persönlich bekannten ö. b. u. v. Sachverständigen parat. Sie können sich aber im Internet auf der Internetseite der IHK Region Stuttgart in einer Suchmaske nach Fachgebiet und zuständigem Kammerbezirk (Region Stuttgart = 175) die relevanten Sachverständigen mit Anschrift und Telefonnumer herausfiltern lassen. Mit der Eingabe "Schäden an Gebäuden" und Kammerbezik 175 (= Region Stuttgart) habe ich 35 Treffer zu ö. b. u. v. Sachverständigen erzielt.
Vielleicht probieren Sie selbt einmal (ggf. auch erweiterte/veränderte Suchbegriffe). Da die Trefferliste mehrstufig und graphisch orientiert aufgebaut ist, wäre ein Enfügen an dieser Stelle durch kopieren nicht so einfach möglich. Daher hier der Link: http://www.svv.ihk.de/svvmain.asp
Falls Sie selber so nicht weiterkommen, schicken Sie mir eine Mail (siehe meine Profil), dann kann ich es Ihnen als Dokument schicken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen so weiterhelfen konnte. Wenn nicht, bitte nochmal nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Moser
Lieber Herr Moser,
vielen Dank für Ihre schnelle und sehr gute Antwort (Note 1++)!
Hat uns sehr geholfen.....
Eine Nachfrage habe ich noch bzgl. der Erstellung eines Energieausweises.
Dieser liegt für das Haus noch nicht vor. Wir möchten diesen auf jeden Fall vom Vermieter erstellen lassen.
Haben wir darauf ein Recht und wenn ja, auf was sollten wir achten?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Fragesteller,
für ein Wohngebäude, dass nicht (!) aktuell modernisiert wurde gilt folgendes:
Bei Verkauf oder z. b. Neuvermietung muss für Wohngebäude mit Baufertigstellung bis einschließlich 1965 seit dem 1.7.2008 ein Energieausweis erstellt werden. Für alle anderen ("jüngeren") Wohngebäude ist die Verpflichtung zur Ausweiserstellung erst ab dem 1.1.2009 bei Verkauf oder Neuvermietung gegeben, es sei denn, dass für diese jüngeren Gebäude Energiedarfsausweise nach der EnEV 2002 oder der Wärmeschutzverordnung 1995 (bis 2002 gültig) vorliegen, die auch jeweils 10 Jahre Gültigkeit haben.
Der Energieausweis kann wahlweise in einem Energiebedarfsausweis (rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs) oder einem Energieverbrauchsausweis (klimabereinigte Verbrauchsmesswerte der letzten drei Heizperoden) erstellt werden. Letzteres ist beim Vorliegen der Messwerte für einen Fachingenieur ein Aufwand von max. 2 Stunden. Diese Nachweise sind dann 10 Jahre gültig, sofern nicht saniert wird (dann nur neuer Energiebedarfsausweis zulässig).
Der Verkäufer muss den Ausweis zugänglich machen (Einsichtnahme), wenn der Käufer oder Mieter es verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Moser
Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Sehr schnelle, sehr umfangreiche und sehr qualifizierte Antwort!
Unsere Fragen sind noch nie so gut beantwortet worden.....
SUPER! HERZLICHEN DANK!


