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Gewährleistung Kanalisation
Ich habe mir dieses Jahr ein Haus gekauft. An diesem Haus wurden laut Unterlagen im Oktober 2003 die Kanalisation auf dem Grundstück vom Haus bis hin zur Übergabestelle kurz vor der Straße erneuert und höher gelegt. Zudem wurden 2 Kontrollschächte angelegt. Grund hierfür war ein vorangegangener Rückstau und Versicherungsfall.
Nun hatten wir nach kurzer Wohnzeit bereits einen Rückstau von Abwasser, so dass zum Teil Abwasser im Keller austrat, ein rechtzeitiges Erkennen verhinderte einen Schaden. Als Maßnahme leitete wir eine Kanalreinigung ein, die Abwasserleitung war danach wieder frei und problemlos zu nutzen. Eine Untersuchung mit einer Kamera zeigte, dass einige der Rohre eiförmig verformt sind, an einer Stelle zeigt sich eine kleine Ausbuchtung von unten. Das schlimmere jedoch, zum Haus hin fällt die Leitung ab, so dass sich erst eine größere Menge Wasser in der Leitung ansammeln muss, bis am ersten Kontrollschacht Abwasser zum Vorschein kommt. Ähnlich verhält es sich mit der Strecke hin zum Kontrollschacht zwei. Wenn ich das richtig sehe wird das Wasser also auch weiterhin nicht ordentlich abfließen und es wird sich bald wieder die Kanalisation zusetzen.
Wie kann ich hier vorgehen? Kann ich hier noch eine Mängelbeseitigung durch die Firma verlangen die diese Kanalisation verlegt hat?
Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Verformung der Leitungen nicht zwingend um einen Gewährleistungsfall. Diese Verformungen sind so lange akzeptabel, bis die Funktion der Leitung eingeschränkt wird. Die Funktion der Leitungen wird hier aber nicht durch die Verformung hervorgerufen, sondern durch das mit der Kamerabefahrung festgestellte Gegengefälle (Kontergefälle). Bei einem Kontergefälle kann das Abwasser nicht richtig ablaufen. Das Spülgut ( u.a. Fäkalien ) kommt aufgrund des nicht vorhandenen Gefälles zur Straße zum Stillstand und ist auch mit viel Wasser bei einer folgenden Spülung nicht mehr auszuspülen. So wird es auch in Zukunft zwangsläufig wieder zu Verstopfungen kommen.
Das Kontergefälle und die mangelnde Funktionsfähigkeit sind ein Gewährleitungsfall, der bei der ausführenden Firma mit Einschreiben angezeigt werden sollte. Vorher sollten jedoch die von Ihrem Verkäufer mit der Firma vereinbarten Gewährleistungsfristen geprüft werden. Gibt es von Ihrem Vorbesitzer mit der Fa. ein Abnahmeprotokoll ? Ab wann läuft die Gewährleistung ?. Sollte dies nicht feststellbar sein, so sollte die Gewährleistung ab Tag der Inbetriebnahme gerechnet werden. Sollte sich die Firma aufgrund der auf jeden Fall anzuratenden Mängelanzeige nicht melden, so sollte ein juristischer Rat eingeholt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort nur auf den von ihnen gemachten Angaben basiert und nur eine erste Einschätzung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ich habe mittlerweile vom Kanalreinigungsunternehmen die Rechnung bekommen, die die Untersuchungsergebnisse (abgesenkte Ablaufleitung zwischen den Kontrollschächten und dem Hausanschluss) mit der Kamera nochmals schriftlich belegt.
Für den damaligen Auftrag besteht weder ein Vertrag noch ein Abnahmeprotokoll, jedoch liegen alle Rechnungen und Rapporte vor, es kann also bestens belegt werden wann die Arbeiten durchgeführt wurden. Ob Allerdings nach der VOB (hier würden meines Wissens ja nur 4 Jahre Gewährleistung gelten) oder anderen Bestimmungen gearbeitet wurde geht in keinster Weise hervor.
Eine Entsprechende Aufforderung zur Mängelbeseitigung haben wir nun mit einer Fristsetzung von 14 Tagen per Einschreiben verschickt und warten nun ab.
Die damalige Erneuerung der Kanalisation erfolgte aufgrund eines Versicherungsfalles, damals traten ähnliche Probleme jedoch mit einem entsprechendem Folgeschaden auf. Es dürfte also ratsam sein auch die Versicherung zu Fragen ob sie zum damaligen Fall noch Unterlagen und hat.


