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Wärmedämmung Wand an Wand
Sehr geehrte Sachverständige,
wir bewohnen eine vor 2 Jahren als Neubauwohnung gekaufte Eigentumswohnung im zweiten Stock eines 4 stöckigen Zehnfamilienhauses, das ausschliesslich von Eigentümern bewohnt wird und in Flachdachbauweise ausgeführt wurde.
Nun lässt der Bauträger unseres Hauses Wand an Wand an unser Haus ein weiteres 10 Familienhaus errichten. Dazu lässt er an unserer kompletten Nordfront unseres Hauses die 15 cm starke Vollwärmedämmung entfernen und mauert dort Wand an Wand das neue Haus hoch. Das ganze sieht nicht sehr vertrauenswürdig aus, denn es sind unterschiedliche Abstände zwischen den beiden Wänden von ca. 1-1,5cm zu sehen. Dämmaterial wurde zwischen den Wänden keines verwendet. Da durch diese Massnahme auch ca. 16 m Wandfläche unserer Wohnung betroffen sind, nun meine Frage:
Können mir und den anderen Eigentümern durch den entfernten und jetzt fehlenden Vollwärmeschutz und durch die dafür vorgenommene Wand an Wand Bebauung mit dem Nachbarhaus keinesfalls Nachteile in der Wärmeisolierung entstehen, egal wie diese ausgeführt ist ?
Unsere komplette Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dieser Baumassnahme betroffen ist, ist dahingehend verunsichert, da wir vom Bauträger zu dieser Baumassnahme weder unterrichtet noch angehört wurden.
Von unserem Verwalter erwarten wir uns auch keine grosse Hilfe, da er natürlich als Angestellter des Bauträgers nicht neutral auftreten wird.
Falls Nachteile für uns auftreten könnten, was würden Sie uns raten zu unternehmen ?
Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
zu dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt gibt es zwei bauphysikalische und einen rechtlichen Aspekt, wobei ich Sie für den rechtlichen Aspekt bitte, einen sachverständigen Juristen zu Rate zu ziehen.
1. Wärmeschutz:
Ich gehe mal zunächst davon aus, dass das neue angebaute Haus im Anschlussbereich an Ihr bestehendes Gebäude die gleiche Gebäudehöhe und –tiefe hat und als Wohnhaus innen normal mit Temperaturen von über 19°C beheizt wird. In diesem Fall schließt das in ihrem Haus beheizte Gebäudevolumen mit dieser Teilumfassungsfläche an ein beheiztes Gebäude und nicht mehr an die Außenluft an. Das bedeutet, dass es sich nicht mehr um eine wärmeübertragende Außenfläche handelt, durch die im Winter keine Wärme mehr abfließt, da beiderseits der Gebäudetrennwand Temperaturen von > 19°C herrschen. Nach der Energieeinsparverordnung, Anlage 1, 2.7, ist dies auch entsprechend geregelt, nämlich dass diese Flächen bei der Berechnung als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Berechnung der Energieverluste nicht in Ansatz gebracht werden.
Punktuelle Probleme im Hinblick auf entstehende, ggf. unzulässige große Wärmebrücken können entstehen, wenn das neue Gebäude durch einspringen Loggien oder vorspringende Balkone/Balkontrennwände nicht mehr deckungsgleich mit Ihrem Bestandsgebäude anschließt. Hier wären die Details dann im Einzelfall im Hinblick auf den Wärmedurchgang und die sich an den Innenoberflächen des Bestandsgebäudes ergebenden Oberflächentemperaturen zu überprüfen.
2. Schallschutz:
Bei der von ihnen beschriebenen 1-1,5 cm dicken Fuge zwischen den Gebäudetrennwänden sehe ich eher mögliche Probleme beim Schallschutz. Nach DIN 4109, Beiblatt 1, 2.3.1, soll die Trennfugenbreite zwischen zwei massiven Haustrennwänden mindestens 30 mm betragen und mit einer mineralischen Faserdämmplatte verfüllt werden. Bei einer Fuge von 10-15 mm können einerseits sehr schnell ausführungsbedingte Schallbrücken entstehen und ferner wäre eine Dämmstoffdicke von 10 mm zwischen den beiden Schalen nicht ausreichend federnd und hohlraumdämpfend. Allerdings hängt das auch noch von der Masse der beiden Giebelwände ab.
Insofern empfehle ich hier in jedem Fall, Bedenken anzumelden und diesbezüglich einen Schallschutznachweis vorlegen zu lassen.
3. Rechte der Eigentümergemeinschaft.
Mit dem zuletzt angesprochenen Punkt wären wir dann auch schon bei dem juristischen Aspekt, wofür neben allgemeinen Rechtgrundlagen Kenntnisse vom WEG-Recht und Ihrer Teilungserklärung erforderlich sind. Insofern bin ich diesbezüglich nur bedingt sachverständig und nicht ausreichend informiert.
Allerdings bin ich sicher, dass die Eigentümergemeinschaft des Bestandshauses zunächst das Recht auf Information und auch auf Darlegung/Nachweise zu technischen/bauphysikalischen Änderungen an dem Gemeinschaftseigentum (denn bei der Giebelwand mit der Dämmung handelt es sich um solches) hat. Eine Verschlechterung des Schallschutzes oder auch der Einbau von Wärmebrücken durch nicht fachgerechten Anschluss des Nachbargebäudes müsste sicherlich nicht hingenommen werden.
Auf die möglichen kritischen technischen Punkte habe ich, soweit von hier erkennbar, hingewiesen. Nach deren Klärung können Sie sich dann weiter beraten lassen und entscheiden inwieweit dann noch juristische Maßnahmen angezeigt sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Moser
Sehr geehrter Herr Moser,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Ausführungen, vor allem auch zum Thema Schallschutz, einem Aspekt, den unsere Eigentümergemeinschaft noch gar nicht in dem Maße in Betracht gezogen hatte.
Da zu noch eine abschliessende Frage: Die Gebäudewand des neuen Hauses ist bis zum ersten Stock erstellt, ohne Anbringung der von Ihnen beschriebe mineralische Faserdämmplatte zwischen den Gebäudetrennwänden. Kann diese auch erst am Schluss angebracht werden, oder müsste sie sukzessive mit dem Hochmauern angebracht werden ?
Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
nach DIN 4109 kann eine schallschutztechnsich äqivalente Ausführung auch in einer breiteren Haustrennfuge ohne Fugendämmung bestehen, wenn die beiden Giebelwände jeweils eine Masse von mindestens 200 kg/m² aufweisen und die Trennfuge mindestens 30 mm breit ist. Allerdings ist der Fugenhohlraum dann mit entsprechenden Lehren herzustellen, die nachträglich wieder entfernt werden müssen.
Diese Ausführung birgt dennoch nicht nur die Gefahr, dass bei Herstellung der neuen Giebelwand aus Mauerwerk schnell Mörtel an den rückseitigen, nicht mehr einsehbaren Lagerfugen in die Fuge austritt/heranbfällt und Körperschallbrücken schafft, sondern dieser Zwischenraum wird gerne auch als Mülldeponie (Mörtel, Getränkedosen, Bauabfälle) im Bauprozess missbraucht, wodurch ebenfalls Schallbrücken enstehen können.
Insofern ist stellt der Einbau einer Dämmschicht die sicherere Lösung dar, um solche Mörtel-/Müllschallbrücken zu unterbinden. Es ist nicht ganz einfach eine solche Fuge nachträglich über mehrere Geschosse so zu verfüllen, dass eine vollständige und gleichmäßige Verfüllung mit geeigneten Dämmstoffschüttungen (aus Mineralfasern) erreicht wird, da sich beim Schütten an den Wandungen gerne Propfen mit darüberliegenden gewölbebildenden Dämmstoffmengen bilden, die dann Hohlräume unter sich verschließen. Da müsste dann mit Lanzen nachgestochert werden werden. Allerdings wäre dies bei Ihrem Gebäude bei gerade erstellten zwei Geschossen (EG/1.OG) alles wohl noch einigermaßen machbar.
Sie sollten auch prüfen, ob in den Deckenebenen aucch Abschalungen der betonierten Decke zu dieser Trennfuge erfolgt sind. Andernfalls haben Sie da ganz erhebliche Schallbrücken. Ferner neigen manche Abschalungen dazu, sich beim Betonieren in die Fuge zu verscheiben oderzu verformen, so dass dann die Fugenbreite gegen null geht, wenn keine Dämmschicht vorhanden ist.
Mfg
Frank Moser


