Frage

Brandschutz im Treppenhaus

Einsatz: 30 Euro
Status: Frage geschlossen

Im Wohnhauskellergeschoß wurden 1991 Kellerräume für die einzelnen Wohnungen durch Metallständerwände mit Gipskartonbeplankung abgeteilt.
Eine solche Wand zum Treppenhaus hat unser Verwalter entfernt um mehr Material in seinem
Keller lagern zu können.
D.h. sein Keller und das gesamte Treppenhaus haben keine Trennwand mehr.
Unter dem Kellertreppenabgang lagert er ebenfalls Material (Müll).
Entsprechende Aufforderungen zur Wiederherstellung der Wand und Räumung der Flächen
wurden bisher ignoriert.

Reicht die Metallständerwand mit Gipsplatten und Holztüre als Trennwand zum Treppenhaus brandschutzmäßig aus?

-- Einsatz geändert am 15.01.2008 14:52:11

Antwort
geschrieben am: 15. Januar 2008 - 17:47
Dipl.-Ing. (FH)
Vinzent Fliegner
Keplerstraße 8-10
10589
Berlin
Berlin

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Die gesetzliche Grundlage zur Beantwortung Ihrer Frage findet sich in der Hessischen Bauordnung sowie in der Muster-Bauordnung. In § 31 (bzw. § 35 MBauO) Treppenräume wird unter Absatz 1 das Schutzziel formuliert, dass der notwendige Treppenraum erfüllen muss:

2Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Das heißt in der Konsequenz, dass der Treppenraum als erster baulicher Rettungsweg oberste Priorität in der Bauordnung genießt. Auch wenn im Zuge der allgemeinen Deregulierung in der Hessischen Bauordnung ein Verweis auf die zu verwendenden Materialien im Treppenraum fehlt, gilt der Grundsatz aus der Musterbauordnung der ARGE Bau:

In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

Somit wird klar, dass der Treppenraum absolut brandlastfrei zu gestalten ist. Er eignet sich nicht für die Lagerung von Gegenständen jeglicher Art. Insbesondere der gerne als Stauraum genutzte Bereich unter der Kellertreppe ist nicht zu Lagerzwecken zu missbrauchen.

Weiterhin regelt die Musterbauordnung in § 35, Abs. 6:

(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1. zu Kellergeschossen (...) mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbst schließende Abschlüsse (...) haben.

Das bedeutet, dass zwischen dem Kellerraum, in dem in der Regel verschiedenste Gegenständen und somit Brandlasten gelagert werden, und dem Treppenraum als Rettungsweg eine sog. T30 RS Tür vorzusehen ist. Die Tür ist erkennbar an der Zulassungsplakette am bandseitigen Falz.

Diese Tür hält gem. DIN 4102-4 einer Brandbelastung von mind. 30min. statt und ist außerdem rauchdicht gemäß DIN 18095. Die Tür ist in einer feuerbeständigen Wand, d.h. eine Brandbelastung von 90 min. bestehend, einzubauen.

Grundsätzlich lässt sich je nach Bauausführung eine feuerbeständige Wand auch aus Gipskarton herstellen. In der Regel verfügt diese Wand über ein 100mm starkes Ständerwerk sowie beidseitig eine zweilagige Beplankung aus 12,5mm starken Feuerschutzplatten GKF. Die Wand ist gemäß Zulassung insbesondere im Bereich der Anschlüsse auszuführen.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen