Frage

Brandschutz in Tiefgarage unter Wohnungen

Einsatz: 40 Euro
Status: Frage geschlossen

Durch Material (Müll) Ansammlung auf einem Tiefgaragenplatz wohnen wir über der Tiefgarage auf einem Pulverfass.!!!

Materialsammler ist der Eigentümer des Stellplatzes der auch gleichzeitig der WEG-Verwalter ist.

Aufforderungen zur Müllbeseitigung wurden bisher einfach ignoriert, bzw. durch weitere Reifeneinlagerungen (20 Stück) verschlimmert (insgesamt lagern jetzt 40Reifen in der Tiefgarage).Die Mehrheit der Eigentümer toleriert das Verhalten des Verwalters.

Das Haus ist jetzt ein 9 Familien Wohnhaus das1991 aus einem Gewerbeobjekt in ein Wohngebäude für (WEG) umgebaut wurde.

Bei dem Gebäude handelte es sich um ein 3 stöckiges Vorderhaus (Keller, Hochparterre, 1+2.OG ) mit einem Hallenanbau.

Der Hallenkeller (Fußboden ca. 1m unter Geländekante) wurde zur Tiefgarage mit 10 Plätzen auf ca. 260m² umgebaut.
In der Halle (Hochparterre ca. 2m über Geländekante) wurden 3 Wohnungen geschaffen.
Die Hallen-Statik wurde durch „Doppel-T“ Träger unter den neuen Wohnungstrennwänden in der Tiefgarage ergänzt.

Was ist wenn es hier brennt, reicht der Brandschutz aus -
dürfen solche Reifenstapel in dieser Tiefgarage gelagert werden?

-- Einsatz geändert am 15.01.2008 14:53:13

Antwort
geschrieben am: 15. Januar 2008 - 18:21
Dipl.-Ing. (FH)
Vinzent Fliegner
Keplerstraße 8-10
10589
Berlin
Berlin

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Die gesetzliche Grundlage zur Beantwortung Ihrer Frage findet sich in der Hessischen Garagenverordnung.

Gemäß § 1 Begriffe gilt:
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche:
1. bis 100 m2 Kleingaragen,
2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m2 Großgaragen

Die von Ihnen geschilderte Garage fällt somit in die Kategorie der Mittelgaragen. Anhand der Fotos entsteht der Eindruck, dass es sich um eine geschlossene Garage handelt. Eine offene Garage wird in der Regel über großflächige Fassadenöffnungen belüftet. Die Garagenordnung sagt hierzu folgendes:

§1 (1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände
haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie
führende Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung
vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird.

Sofern meine Annahme über die Geschlossenheit der Garage richtig ist, gilt weiterhin folgender Grundsatz der Garagenverordnung:

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein

1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (F 90) sowie mindestens feuerhemmenden Türen (T 30), die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen rauchdichte Türen (RS),

Zwischen der Garagennutzung und der Wohnraumnutzung ist in jedem Fall eine feuerbeständige Decke vorzusehen. Sofern Ausgänge aus der Garage direkt in das Treppenhaus oder einen Flur des Wohngebäudes führen, ist an dieser Stelle eine Schleuse einzuplanen, d.h. ein flurähnlicher Gang mit beidseitig angeordneten Türen, wovon die Tür zum Treppenhaus hin rauchdicht (RS) auszuführen ist. Die Tür Zwischen Garage und Schleuse muss feuerhemmend, T30, ausgeführt sein.

Sofern die Doppel-T-Träger statisch notwendig sind, ist der Brandschutz an dieser Stelle unzureichend. Ungeschützter Stahl verfügt über eine Feuerwiderstandsdauer von ca. 15 min. Die Stahlträger könnten z.B. durch eine brandschutztechnisch wirksame Verkleidung aus Feuerschutzplatten ertüchtigt werden.

Weiterhin ist die Lagerung von z.B. Reifen in Garagen nicht zulässig. Bereiche mit abweichender Nutzung von der Garagennutzung, so auch Lagerbereiche, sind ebenfalls feuerbeständig von den Garagenflächen abzutrennen. Insbesondere die Reifenlagerung stellt in brandschutztechnischer Hinsicht ein überaus großes Risiko dar, da die Auswirkungen im Brandfall hinsichtlich Temperatur- und Rauchentwicklung enorm sind. Für die Lagerung von Reifen ist eine Nutzungsänderung erforderlich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen erste hilfreiche Informationen gegen konnte. Bitte beachten Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Beratung mit Inaugenscheinnahme der vorhandenen Gegebenheiten, speziell den Sachverständigen vor Ort, nicht ersetzen kann

Mit freundlichen Grüßen