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Genehmigungspflicht in Berlin
Hallo,
ich habe in Berlin eine Eigentumswohnung in einem Altbau geerbt. Die Wohnung entspricht absolut nicht meinen Bedürfnissen und ist auch ein wenig sanierungsbedürftig. Ich hatte mir überlegt den Grundriss zu ändern, evtl einen Kamin einzubauen und weitere Umbauten vorzunehmen. Bevor ich das weiter plane würde gerne wissen, welche Umbauten/Sanierungen, etc. ich genehmigunsfrei machen kann und wann ich eine Genehmigung brauche.
Vielen Dank
Der beantwortende Sachverständige ist nicht mehr auf "Frag einen Sachverständigen" angemeldet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauvorhaben in der Bauordnung Berlin geregelt. Genehmigungsfreie Vorhaben sind überaus detailliert im § 56 Genehmigungsfreie Vorhaben der Bauordnung aufgelistet. Zugang zur Bauordnung finden Sie bitte über dem folgenden Verweis:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/...
Vereinfachend lässt sich sagen, dass die Einteilung in genehmigungspflichtige und -freie Vorhaben in Abhängigkeit von der Größe und Nutzung des Objektes sowie der Schwere des konstruktiven Eingriffes in die Statik des Hauses abhängig ist. Haustechnische Anlagen sind abgesehen von brandschutztechnischen Einrichtungen zum großen Teil genehmigungsfrei eingestuft.
Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass der von Ihnen angesprochene Kamineinbau sowie der zugehörige Schacht einen statischen Eingriff in das Deckensystem darstellt, und daher voraussichtlich genehmigungspflichtig ist. In jedem Fall ist diese Maßnahme mit dem Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.
Bauliche Veränderungen an inneren Trennwänden sind ebenfalls hinsichtlich brandschutztechnischer Anforderungen sowie statischen Umfangs zu prüfen. Leichte Trennwände ohne statische Funktion können i.R. problemlos demontiert werden.
Abschließend lässt sich sagen, dass eine allgemein gültige Aussage zu diesem komplexen Themenbereich nicht gegeben werden kann. Die Auflistung in der Bauordnung ist als Leitfaden zu verstehen und sollte im Zweifelsfall mit einem Architekten abgestimmt werden.
Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar. Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Vielen Dank


