Frage

Fugenbreiten gemäß Din 18352

Einsatz: 50 Euro
Status: Frage geschlossen

Bei der Neuverfliesung eines Bades mit Spaltfliesen 15*20cm wurden Fliesenkreuze von 3mm und 4mm verwendet. Die Fugenbreite variiert von 2-5mm. In den Raumecken stossen die Fliesen aufeinander bei schraegverlaufenden Fugen.

Unter Hinweis auf Din 18352 wird dies vom vereidigten Gutachter nicht beanstandet, da gemaess dieser Norm Fugenbreiten von 2-8mm zulaessig seien. Um in den Ecken auf eine gemäß Din 18157 ausreichende Fugenbreite zu kommen, schlaegt er vor, die Fugen an der Wand freihaendig mit der Flex aufzuweiten.

Der Versatz im Fugennetz bis zu 1,5mm. Wird vom Gutachter nicht beanstandet, da nach 18202 angeblich keine Regelung fuer Hoehenversaetze besteht.

Die Waende wurden mit Rotbund vergipst, ohne dass die von Henkel (Ceresit Flexkleber) vorgeschriebene anschliessende Grundierung erfolgte. Auch dies wurde vom Gutachter nicht beanstandet,obwohl ersichtlich war, dass die Fliesen aufgrund der schnellen Trocknung des Fliesenklebers nicht vollflaechig verklebt waren.

Nur zur Ergaenzung, nicht zur Beantwortung:Es ist der gleiche Gutachter, der die Notwendigkeit der Erdung einer Stahlwanne unter Hinweis auf DIN VDE 0100-701:2002-02 verneint, obwohl in dem Bad mit Deckenlampe und elektrischer Fussbodenheizung nur die Steckdose ueber dem Waschbecken mit einem FI-Schalter gesichert ist.

Wie kann man den (frisch gebackenen) Gutachter mit Tatsachen dazu bringen sein Falschgutachten zu korrigieren bzw. den zustaedigen Richter das Gutachten neu zu vergeben.

Antwort
geschrieben am: 7. April 2009 - 13:56
Dr.-Ing.
André Molkenthin
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Schäden an Gebäuden" der IHK Berlin
Keplerstraße 8-10
10589
Berlin
Berlin

Sehr geehrter Fragender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Die Toleranzen bei Fugenbreiten sind einerseits abhängig von der Verlegetoleranz (Abmaße) und andererseits von den herstellungsbedingten Abweichungen beim Fliesenmaterial. Beide Anteile könnten im ungünstigsten Fall zusammentreffen. DIN 18352, (3.4) erläutert lediglich die mögliche Fugenbreiten; das sind aber keine Aussagen zu den Toleranzen!
Ein freihändiges Aufweiten der Fugen mit einem Trennschleifer verbietet sich von selbst.

Sollte es von einer Partei (oder Beiden) in technischer Hinsicht Zweifel an den Aussagen des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen geben, so empfiehlt sich aus unseren Erfahrungen, diese Themen genauer nachzufragen.
Dies kann problemlos durch Ergänzungsfragen innerhalb des Verfahrens erfolgen. Eventuell fehlen entsprechende baustoffliche Untersuchungen, wie im Falle der Grundierung, oder die Fragen lassen einen breiten Ermessensspielraum zu. Aus unserer Sicht sollten die ergänzenden Fragen daher sehr präzise und technisch genau formuliert werden.

In der Regel gibt das Gericht dem Sachverständigen auf, solche Fragen anschließend zu beantworten. Erst wenn eine solche Beantwortung keine Veränderung der Aussage - trotz klarer technischer Normen und Regelwerke - erbringt, käme eine weitere Möglichkeit in Betracht:
Ebenfalls stützend auf unseren Erfahrungen kann durch einen Parteiengutachter die technische Widerlegung der Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgen. Ein solcher Schritt bedingt die Einschaltung eines (parteilichen) Gutachters durch Sie. Sind für das Gericht die Zweifel an den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet, so kann es (muß aber nicht) einen Obergutachter bestellen.

In jedem Falle müssen beide Schritte mit Ihrem Rechtsanwalt besprochen und abgewogen werden. Zur Formulierung der zusätzlichen Fragen befürworten wir die Einschaltung eines erfahrenen Sachverständigen.

Einmalige Antwort des Sachverständigen zur Nachfrage
geschrieben am: 9. April 2009 - 17:14

Sehr geehrter Fragender,

in Ihrer ergaenzenden Fragestellung informierten Sie, dass es sich im betreffenden Fall um Fliesen des Herstellers Boizenburg, matt, Artikel-Nr. 57005 handelt. Nach eigener Recherche koennen diese Angaben wie folgt praezisiert werden:

Wandfliese Futura weiss matt soft gewellt
25 x 33 _ G 37
Art.Nr. 57005

Diese Fliese stellt eine glasierte Wandfliese nach DIN 14411 (2006) der Gruppe B III dar. Die Produktmerkmale (Schwindverkürzung, thermische Dehnung usw.) regelt DIN EN ISO 10545.
Gemaess DIN 18352, Fliesen und Plattenarbeiten, sollen bei trocken gepressten keramischen Fliesen (wie im vorliegenden Fall) Fugenbreiten von 2 bis 8 mm angelegt werden. Diese Werte stellen keine Toleranzen dar (!) sondern bilden allein die geometrischen Vorgaben für die jeweils zu waehlende und einzuhaltende Fugenbreite.
Gleichermassen heisst es in der DIN 18352: -Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen.-

Es ergeben sich zwei Komponenten, aus denen sich Abweichungen bilden koennen:

1. Die Toleranzen der Fertigung (DIN 14411)
2. Die Abweichungen in der Verlegung (DIN 18202; DIN 18157)

Fuer Komponente 1 ergaebe diese eine zulaessige Abweichung von ± 0,05 %

- in Laengsrichtung von max. +- 1,65 mm
- in Querrichtung von max. +- 1,25 mm

Bei der Komponente 2 (Verlegung) muss sich auf DIN 18202 bezogen werden. Hier liefert die Norm jedoch nur die Grenzwerte fuer die vertikalen und horizontalen Abweichungen aus der Flucht.

Diese Norm liefert nach Tabelle 3 beispielhaft folgende Werte:

- bei einem Messpunktabstand von 1 m eine zulaessige Abweichung von +- 4 mm
- bei einem Messpunktabstand von 4 m eine zulaessige Abweichung von +- 10 mm

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundliche Gruessen
A. Molkenthin

Bewertung der Antwort durch den Fragesteller
5

Diese Antwort hat mir sehr geholfen. kompetent, ausführlich - vielen Dank. Mit dieser Antwort eines sachverständigen Sachverständigen stehen die Chancen gut für ein Obergutachten in meinem Beweissicherungsverfahren gegen einen MyHammer Business Partner. Bisherige "Sachverständigen"kosten über 7.000,00€.