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Berechnung der Größe eines Abstellraums
Guten Tag.
Unsere Abstellräume befinden sich zum Teil unter einer Dachschräge.
Frage: Darf man zur Bestimmung der Größe des Abstellraumes (Thema: Mindestgröße lt Hamburger Bauordnung) auch die Flächen unterhalb einer Lichten Höhe von 2m einbeziehen ?
Ich habe mal gehört "über 2m voll, zwischen 1-2m zur Hälfte", aber ich bin nicht sicher, ob man das hier bei Nutzfläche anwenden kann.
Geben Sie bitte ggf an, ob man diese Flächen unter 2m Höhe (nicht) einbeziehen kann, darf oder muss.
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die gesetzliche Grundlage zur Beantwortung Ihrer Frage findet sich zum einen in der Hamburgischen Bauordnung sowie in der Wohnflächenberechnungsverordnung in der Fassung vom 01.01.2004.
Die Hamburgische Bauordnung fordet im § 45,2.1 in jeder Wohnung das Vorhandensein eines Abstellraumes mit der Grundfläche von mindestens 6,0m². Der Begriff Grundfläche wird im § 2,3.6 Begriffe detailliert. Jener Paragraph bezieht sich auf die Grundfläche von Nutzungseinheiten. Demnach definiert die Grundfläche im Sinne des vorliegenden Gesetzes die Bruttogrundfläche, d.h. die Summe aus Nettogrundfläche und Konstruktionsfläche gemäß DIN 277.
In Bezug auf die Anrechenbarkeit von unterschiedlichen Raumhöhen trifft die Bauordnung im § 44,1.3 Aufenthaltsräume folgende Festlegung: Raumteile in Dachgeschossen mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche von Aufenthaltsräumen außer Betracht. Da der Abstellraum jedoch nicht als Aufenthaltsraum defiert ist, kann diese Vorschrift lediglich informativ herangezogen werden.
Nach meiner Einschätzung könnten für die Bemessung der Fläche eines Abstellraumes in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die Bereiche mit einer lichten Höhe von >1,50m herangezogen werden.
Sofern Ihre Frage auf die Berechnung des Mietzinses abzielt, stellt die Wohnflächenberechnungsverordnung (WoFlV) die Bewertungsgrundlage dar. Danach gilt gemäß § 4 Ihre bereits angedeutete Vermutung:
§ 4 WoFlV
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als
zwei Metern sind zur Hälfte,
...
anzurechnen.
Beispielsweise könnte man sich folgendes Szenarion vorstellen. Der Abstellraum verfügt über eine Bruttogrundfläche von 6,0m², wovon allerdings 2,0m² lediglich über eine lichte Höhe von 1,80m verfügen. Nach meiner zuuvor geäußerten Einschätzung erfüllt dieser Raum in bauordnungsrechtlicher Hinsicht die Forderung nach einer Größe von 6,0m², ist allerdings nur mit 5,0m² (4,0 + 1/2 x 2,0) im Mietzins zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. V. Fliegner


