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Feuchtigkeit durch fehlende Dachrinne
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Frage:
Im Frühjahr beauftragten wir einen Handwerker, hinter unserer Garage einen kleinen Anbau als unbeheizten Abstellraum für unsere Gartenmöbel u. ä. zu errichten. Seine Grundrissfläche beträgt ca. 2,40 m mal 3,00 m. Als Dach empfahl uns der Handwerker wurde ein Pultdach mit Zinkblech, welches über die 3 m breite Seite entwässert und lediglich ca. 2 cm über die Außenwand hinausragt.Eine Dachrinne wäre nicht nötig bei der kleinen Dachfläche, so riet er uns.
Schon ein Jahr nach der Fertigstellung weist die geputzte Außenwand dunkle Verfärbungen und duchfeuchtete Stellen insbesondere direkt unter der Blechabtropfkante auf. Bei windigem Regenwetter weht es manchmal einige Tropfen im freien Fall an die Außenwand. Als wir den Schaden als Mangel dem Handwerker meldeten und um entsprechende Behebung baten (Vergrößerung des Dachüberstands oder eine Rinne), vertrat er den Standpunkt, dass seine ausgeführte Arbeit dem Stand der Technik entspricht und er somit kein Verschulden hat. Müssen wir das akzeptieren?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderung ergibt sich für mich folgende Bewertung aus den relevanten Regelwerken:
Sowohl im Abschnitt 9.1 in der DIN 1986-Teil 100 (03.2003) – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - als auch im Abschnitt 4.7 in den Fachregeln des Klempnerhandwerks (des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima) werden hinsichtlich der Ableitung von Regenwasser auf Dächern folgende Grundsätze gleichlautend formuliert:
„Das auf Dächern anfallende Regenwasser muss, soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, aufgefangen und über das Entwässerungssystem abgeleitet werden.
Regenwasser darf auch auf andere Art abgeführt werden, wenn Vorsorge getroffen wird, dass Gebäude gegen Durchfeuchtung geschützt sind und das Regenwasser ungehindert und ohne Beeinträchtigung Dritter ablaufen oder versickern kann.“
Insofern ist die von Ihnen geschilderte Ausführung mangelhaft und Sie müssen weder den Mangel (fehlende Rinne bzw. fehlende geeignete alternative Entwässerungsmaßnahme) noch den daraus entstandenen Durchfeuchtungsschaden akzeptieren. Ich empfehle Ihnen, die ausführende Firma unter Berufung auf die vereinbarte Gewährleistung gemäß der vertraglichen Regelungen schriftlich auf den Mangel (unter Hinweis auf die o. g. Regelwerke) und den daraus entstandenen Schaden hinzuweisen und unter angemessener Fristsetzung zu dessen Beseitigung aufzufordern. Für den Fall, dass dann keine Reaktion folgt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Frank Moser
Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Danke, jetzt habe ich eine Grundlage um mich zu wehren!


