- Frage stellen
- Einsatz festlegen
- Antwort erhalten*
Abdichtung Balkone/Terassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Frage zur Abdichtung unserer Balkone bzw. Terassen.
Sachverhalt:
Neubau UG-EG-OG. Aufbau und zeitlicher Ablauf: Decke zwischen UG und EG: Filigrandecke 5cm, Ortbeton 20cm. Diese geht aus dem Haus hinaus (gleiches Filigranelement und gleicher Ortbeton) in unsere Terrasse über. Die Terrasse ist unten drunter frei und wird durch 2 Säulen gestützt. (Terrassenfläche 5m², 2x3m)
Nach dem Aufbringen des Ortbetons und nach dem Außenputz kam direkt der Estrich im Gefälle von ca. 2% auf den Ortbeton. Nur eine Lage Folie trennt den Estrich von der Rohdecke, lose verlegt. Also nichts verklebt oder so. Auch an dem nun verputzen Übergang zur Hauswand ist nichts weiter als der Estrich und ein Dämmstreifen.
In unserer Bauleistungsbeschreibung steht, dass "Estrich auf den Balkonen aufgebracht wird. Die Geländer und Belagsarbeiten sind Eigenleistung." Gebaut wurde nach VOB.
Schuldet uns die Baufirma einen abgedichteten Balkon? Auf welche Regel oder DIN können wir uns beziehen?
Vor dem Aufbringen des Estrichs hat uns der Estrichleger ein Angebot über das Verlegen von Fliesen, denn dies ist ja Eigenleistung, gemacht, weil wir in darum gebeten haben. Darin enthalten, das Aufbringen einer 1-komponentigen, Rissüberbrückenden Abdichtung unter Fliesen. Eine Art Dichtschlämme. Dieses Angebot haben wir auch beauftragt (Fliesen wurden aufgrund der Witterung im Herbst noch nicht verlegt). Im Hauswandbereich wurde von Sakret ein Dichtband eingearbeitet, welches auch in dieser Dichtschlämme liegt und sich leider etwas vom Putz löst.
Wir haben am Haus eine weitere Kragplatte, wo wir schon ein großes Problem mit massiv eindringendem Wasser hatten - Aufbau ebenso wie oben beschrieben - auch Abdichtung vom Fliesenleger, wie oben beschrieben – selbst beauftragt. Nun haben wir große Bedenken wegen der weiteren Terrasse, da hier da gleiche Wasserproblem auftreten könnte. BT geht nicht auf Frage ein, ob eine Abdichtung hätte gemacht werden müssen (Abdichtung z.B. vor dem Außenputz o.ä.)
Stimmt es, dass bei Balkonen und Terrassen, welche in der Planung vorhanden sind, der BT nicht abdichten muss? Oder kommt auch hier die DIN 18195 zu tragen?
Wie können wir gegenüber unserem BT argumetieren? Welche Vorschriften/Vorgaben/Regeln der Technik hätte er einhalten müssen?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
.
.
.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Sachverständigen ersucht
geschrieben am: 07.07.2008 14:05
Sehr geehrte Fragesteller,
drei kurze Nachfragen zum besseren Verständnis:
1. "Die Terrasse ist unten drunter frei und wird durch 2 Säulen gestützt" heißt, das darunter der unbeheizte Keller ist oder liegt die Betonplatte auf dem Erdreich auf ?
2. Wird in den Ausführungsplänen zur Betonplatte der Terrasse möglicherweise etwas zu WU-Beton ausgesagt ?
3. In der Baubeschreibung wird auch an keiner anderen Stelle etwas zum Thema Abdichtung (z. B. bei den Kellerwänden) als Leistungsumfang ausgesagt ? Es gibt nur die von Ihnen zitierte Formulierung zu Estrich und Belag ?
Mfg
Dipl.-Ing. F. Moser
.
.
.
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am: 07.07.2008 14:42
Sehr geehrter Herr Moser,
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
1. "Die Terrasse ist unten drunter frei und wird durch 2 Säulen gestützt" heißt, das darunter der unbeheizte Keller ist oder liegt die Betonplatte auf dem Erdreich auf ?
Es handelt sich um eine Kragplatte, welche aus dem EG kragt, darunter ist freie Luft.
2. Wird in den Ausführungsplänen zur Betonplatte der Terrasse möglicherweise etwas zu WU-Beton ausgesagt ?
Nein, nur zur Bodenplatte, hier kam WU-Beton zum Einsatz. Hierbei handelt es sich aber um eine Geschossdecke zwischen dem UG und dem EG. Beim Verfüllen der Filigrandecke kam der gleiche Beton zum Einsatz, wie er auch auf der Kragplatte zum Einsatz kam.
3. In der Baubeschreibung wird auch an keiner anderen Stelle etwas zum Thema Abdichtung (z. B. bei den Kellerwänden) als Leistungsumfang ausgesagt ? Es gibt nur die von Ihnen zitierte Formulierung zu Estrich und Belag ?
In der Ausführungsplanung steht im Bereich der Bodenplatte "Abdichtung gem. DIN 18195 Teil 6 gegen aufstauendes Sickerwasser"
Des Weiteren steht in unserer Bauleistungsbeschreibung (eben noch mal durchgelesen):
"Ihr Haus wird nach den einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien, unter Beachtung der gültigen EnEV und der VOB, neueste Ausgabe (Vetragsdatum war 19.03.2007), sowie nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt."
Weiterhin sollte ich Ihnen gegenüber vielleicht erwähnen, dass wir insgesamt 2 Kragplatten und 2 Terassen haben. Eine Kragplatte wurde schon saniert, dort kam über den Winter viel Wasser rein, weil es die Wetterseite ist. An unserem Haus ist eine Doppelgarage gebaut, welche vom EG aus als Terrasse dient. Diese große Terrasse (54m²) wurde ihm Rohbau akribisch abgedichtet (2 lagen Schweißbahn...) Nur eben die anderen nicht. Und jetzt stellt sich unser Baufirma hin und sagt es wäre unsere Leistung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich ist eine abdichtende Maßnahme auf auskragenden Balkonplatten oder Terrassenplatten erforderlich und der Bauträger schuldet Ihnen eine solche Maßnahme, sofern diese Leistung nicht explizit in der vertraglichen Baubeschreibung ausgeschlossen wurde.
Die Abdichtungsmaßnahme muß aber nicht in einer (z. B. bituminösen) Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen nach DIN 18195 Teil 5 bestehen, sondern könnte auch in der Ausbildung der Deckenplatte als WU-Betonbauteil bestehen. Hierfür gilt dann die WU-Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton. Ferner dürfen nach der Flachdachrichtlinie Flüssigkunsstoffabdichtungen auf Balkonen nach dem Merkblatt "Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich" des Deutschen Fliesengewerbes im ZDB sogenannte Verbundabdichtungen (Flüssigkunsstoffabdichtungen oder Kunstoffmörtelkombinationen - sog. zementöse Dichtungsschlämmen)auch als Abdichtungen auf Balkonen oder Terrassen über nicht genutzten Räumen hergestellt werden.
Gemäß ihren Zitaten zur Baubeschreibung ist nur das Geländer und der Belag explizit Eigenleistung, so dass eine Abdichtung nicht als eine vom BT zu erbringende Leistung ausgeschlossen wird. Würde der BT WU-Beton (Abdichtung schon in der Tragebene) oder einer Abdichtung nach DIN 18195 (Abdichtung in der Regel unter dem Estrich, den der BT zu erbringen hatte)wählen, würde wahrscheinlich auch keine Diskussion aufkommen. Bei einer Verbundabdichtung, die auf dem Estrich im Verbund mit dem Mörtelbett des Fliesen- oder Plattenbelags erstellt wird, könnte der BT vieleicht auf die Idee kommen, Ihnen diese Abdichtung als eine von Ihnen zu erbringende Leistung einzureden, weil sie mit dem Belag verbunden ist.
Dies wäre meines Erachtens in technischer Hinsicht eine falsche Auslegung der Baubeschreibung. Auch eine Verbundabdichtung hat für sich genommen keine Belags- sondern eine Abdichtungsfunktion. Auch die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse, die solche Abdichtungen haben müssen, stellen nur auf das Abdichtungsfabrikat und seine Abdichtungsfunktion ab. Für den Dünnbettmörtel und die Fliesen als Belag ist man an kein Folgeprodukt spezifisch gebunden. Ferner stellen z. Z. noch diese Verbundabdichtungen nur den Stand der Technik dar (ist im europaischen Kontext schon im Wandel) und bilden abdichtungstechnsich im Vergleich zur DIN 18195 noch nicht die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und wären insofern mit den Bauherrn explizit vertraglich zu vereinbaren. Aber auch das gibt der von Ihnen zitierte Baubeschreibungstext nicht her. Insofern würde ich in Würdigung Ihrer Auszüge aus der Baubeschreibung ein Unterlassen des Einbaus einer Abdichtung als unvollständige Leistung und somit als Mangel einschätzen.
Entscheidend für die Dichtigkeit von (insbesondere Verbund-)Adichtungen sind natürlich die Anschlüsse an aufgehende Bauteile (Wände). Die von Ihnen an einem anderen Balkon beschriebene Ausführung eines in die Dichtungsschlämme eingelegten Dichtbandes auf den Putz im Sockelbereich und somit direkt bewittert und ungeschützt, wäre nicht zulässig, sondern nur in Verbindung mit einem schützenden Verbundbelag im Sockelbereich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen konnte. Für eine gesicherte gutachterliche Bewertung bedüfte es allerdings einer Ortbesichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing (FH) Frank Moser
Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Vielen Dank, Ihre Antwort uns bei der Durchsetzung unserer Rechte bestärkt. Unser BT wollte uns wirklich einreden, dass diese Abdichtung EL ist, obwohl nicht in unserer BLB.
Freundliche Grüße,
MH.


