Frage

Baurecht - Garage und Zaun im Aussenbezirk

Einsatz: 30 Euro
Status: Frage geschlossen
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Hallo, ich habe in der Nähe von Montabaur (RLP) ein Grundstück im Aussenbereich erworben. Dazu hätte ich zwei baurechtliche Fragen.

Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 3500m2. Darauf steht ein Wohnhaus und zwei Scheunen. Als ich es gekauft habe stand darauf auch noch eine baufällige Garage (4 x 7m). Die Garage hatte ein Pultdach und war an der höchsten stelle ca. 3,50m hoch. Die Garage verfügte über eine Türe und in einer schmalen und langen Seite

Die Garage musste ich aus sicherheitsgründen einreissen und möchte jetzt neu bauen.

Hierzu habe ich folgende Fragen:
1) Gibt es für die alte Garage Bestandsschutz?
2) Was genau beduetet Bestandsschutz?
3) Kann ich eine neue Garage ohne Genehmigung wiedder aufbauen wenn sie exakt so wird wie die alte?

Aber da ich einen großen Fuhrpark habe und das Gelände auch gärtnerisch nutze hätte ich die Garage gerne größer gebaut (8 x 12m Grundfläche mit Satteldach, ohne Gauben). Da rein sollte Garage und Abstellraum/Abstellfläche für Gartengeräte, sowie der Hundezwinger angebaut werden.

Fragen dazu:
4) Kann man mir hierfür eine Baugenehmigung verweigern? Falls ja, kann man mit Aussicht auf Erfolg gegen sowas klagen und Brauche ich dazu einen Anwalt?

5) Gibt es Bauvorschriften für Garagen im Aussenbereich bzw. gibt es Größen die Einzuhalten sind?

6) Kann ich den Bauantrag dafür selbst stellen oder brauche ich dafür einen Planvorlageberechtigten?
7) Ein verwandter von mir ist staatlich geprüfter Bautechniker, darf der Standsicherheitsnachweis erstellen und ist für sowas planvorlageberchtigt?

8) Benötige ich in RLP für eine Garage dieser Größe eine komplette Statik oder nur Standsicherheitsnachweis

9) Was für Unterlagen werden für einen Bauantrag für die Garage benötigt und mit welchen Kosten und welcher Genehmigungsdauer ist zu rechnen?

Hinweis zur Ausführung der Garage
Garage bekommt Streifenfundament mit Sohlplatte aus Beton, 24er Ziegelwände und Holzbalkendecke.

Antwort
geschrieben am: 19. September 2008 - 11:26

Der beantwortende Sachverständige ist nicht mehr auf "Frag einen Sachverständigen" angemeldet.

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen zur Erstellung eines Garagengebäudes im Außenbereich beantwortet sich wie folgt:

Zu Frage 1: Für die bereits entfernte Garage besteht kein Bestandsschutz mehr.

Zu Frage 2: Da der Terminus des Bestandsschutzes nicht explizit in den Gesetzen des Baurechts definiert ist, jedoch unmittelbar in das Baurecht des Einzelnen eingreift, findet sich eine fast unübersehbare Menge an juristischer Literatur. Eine abschließende Erläuterung des Begriffs würde den Rahmen dieser Kurzantwort sprengen. Wichtig für Ihren Fall sind jedoch folgende Punkte:
- Bestandsschutz gilt nur für bauliche Anlagen, die BESTEHEN. Der Bestandsschutz bezieht sich hierbei auf die Nutzung der Anlage und seine einzelnen Bauteile. Das Entfernen und Ersetzen wesentlicher Bauteile eines Gebäudes, wie z. Bsp. der Abriss und Neubau eines Dachs, einer Geschossdecke oder eines Vorbaus kann nicht unter Heranziehung des Bestandsschutzes erfolgen.
- Für nicht mehr existierende oder zerstörte Gebäude entfällt grundsätzlich der Bestandsschutz. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude unwillentlich zerstört wird, wie z. Bsp. durch Feuer, Flut oder anderen Naturkatastrophen.
- Der Schutz des Gebäudebestands fußt im Wesentlichen auf dem Recht auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes.
- Gebäude, die nach veraltetem Baurecht genehmigt wurden, müssen nicht nach den Anforderungen des aktuellen Bauordnungsrechts ertüchtigt oder umgestaltet werden. Auch hierfür besteht Bestandsschutz. Dies gilt allerdings nicht für Missstände, die Leben und Gesundheit der Nutzer gefährden (Fluchtwegsbreiten, Standsicherheit, Feuerstellen etc.) oder die der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht widersprechen.

Zu Frage 3: Eine neue Garage, die sich an den Abmaßen des alten Garagengebäudes orientiert, darf nicht ohne Genehmigung erstellt werden.

Zu Frage 4: Grundsätzlich ist das Bauen im Außenbereich, d. h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach § 35 des Baugesetzbuchs NICHT ZULÄSSIG. Somit KANN die Behörde die Genehmigung Ihres Vorhabens formalrechtlich verweigern. Der selbe Paragraf sieht jedoch auch explizit Ausnahmen vor, die im Einzelfall zugelassen werden KÖNNEN. Durch diese Kann-Bestimmung liegt entsprechend ein ERMESSEN der Bauaufsichtsbehörden vor, welches nicht als Baurecht eingefordert werden kann. Weist man allerdings nach, dass die Ausführung des Garagenbaus und seine Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, wird in der Regel eine solche Anlage als untergeordnetes Gebäude zur bestehenden und genehmigten Haupt(wohn)anlage zugelassen.
Falls Ihnen dennoch die Genehmigung verweigert wird, steht Ihnen der Klageweg in jedem Fall offen. Für die entsprechende Betreuung des Klageverfahrens, empfiehlt sich, einen Anwalt zu konsultieren, der Ihnen auch die möglichen Erfolgsaussichten abschätzen wird.

Zu Frage 5: Die Vorraussetzungen zum Bauen im Außenbereich sind im bundesweit geltenden Baugesetzbuch unter § 35 geregelt. Hier wird jedoch kein Maß der Bebauung festgelegt. Geometrische Größen werden erst in der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung zur Einordnung in das entsprechende Baugenehmigungsverfahren herangezogen.
Hiernach fällt Ihre 8 m x 12 m große Garage nach § 66 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung unter das VEREINFACHTE BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN (oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche).

Zu Frage 6: Der Bauantrag muss durch einen in Rheinland-Pfalz zhugelassenen Bauvorlageberechtigten erstellt und unterzeichnet werden.

Zu Frage 7: Die Qualifikation eines staatlich geprüften Bautechnikers schließt die Bauvorlageberechtigung nicht automatisch mit ein. Die Bauvorlagenberechtigung wird Architekten, Ingenieure oder entsprechend Qualifizierten von der rheinland-pfälzischen Architekten- oder Ingenieurkammer erteilt.

Zu Frage 8: Da sich die geplante Garage einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zuordnen lässt, genügt ein Standsicherheitsnachweis. Dieser muss nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags vorliegen, sondern kann während des Verfahrens nachgereicht werden.

Zu Frage 9.: Neben den üblichen Antragsformularen, dem Nachweis der Bauvorlagenberechtigung, dem Standsicherheitsnachweis und einer technischen Baubeschreibung sind in der Regel ein Lageplan im Maßstab 1:200 oder 1:500, ein Grundriss, eine Schnittzeichnung und vier Fassadenansichten jeweils im Maßstab 1:100 einzureichen. Wenn der Garagenbau nicht beheizt wird und keine Aufenthaltsräume besitzt, entfallen auch die bauphysikalischen Nachweise (EnEV).
Die behördlichen Gebühren richten sich nach den voraussichtlichen Herstellungskosten des Gebäudes und betragen schätzungsweise in Ihrem Fall zwischen 150 und 500 Euro. Die Bearbeitungszeit in der Behörde beträgt erfahrungsgemäß zwischen 8 und 12 Wochen.

Wir empfehlen Ihnen, vor Planungsbeginn die zuständige Bauaufsichtsbehörde aufzusuchen und dem entsprechenden Sachbearbeiter Ihr beabsichtigtes Bauvorhaben anhand einer kleinen Handskizze und einem Grundstückslageplan kurz vorzustellen. In der Regel beraten die Behörden die Bauherrn, welche weitere Vorgehensweise sich empfiehlt.
Unserer Erfahrung als Architekten nach fördert diese Art Kommunikation im Vorfeld die spätere, reibungslose Bearbeitung.

Wir wünschen Ihnen für Ihr Vorhaben viel Erfolg.

Mit freundlichem Gruß