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Planungsfehler , Haftung
Sehr geehrte Damen und Herren
meine Frage ergibt sich aus folgender Situation:
Der Architekt ist für eine EFH mit den Leistungsstufen 1 - 4 nach HOAI beauftragt. Bei der Vergabe der Tragwerksplanung ist im diesem Gewerk eine Fehler unterlaufen, der sich auf die Höhe des Drempel im Dachgeschoss niederschläg. Der Tragwerksplaner hat an statt die vorgegebe Dachneigung von 45 Grad ,eine Dachneigung von 48 Grad gezeichnet. Somit ist zwischen den Plänen des Architekten und der Statik ein Höhenunterschied von ca. 30 cm festzustellen.Nun haben die Handwerker Vorort während der Ausführung den Missstand festgestellt . Zu einem hat der Bauunternehmer während der herstellung des Drempel die Abweichung festgestellt und unmittelbar den Architekten und den Statiker angerufen.Die Aussagen des Statiker waren, das seine Höhe verbindlich sein. bei diesen Gespräch hat der Bauunternehmer aus Sorgfaltsgründen das Telefonat auf Freinsprechen gestellt da er sich schon vorstellen konnte ,das es hier zu Problemen mit dem Dachstuhl kommen wird.Nun ist der Dachstuhl aufgestellt und die Sparren sind in den Fensterbereichen sichtbar.
Meine Frage : wer ist jetzt in der Haftung. Der Fehler ist dann erkennbar wenn man die Rohbau- und die Zimmerarbeiten zusammen abgleicht.
Der Bauunternehmer und die Zimmerrei haben beide Rückspache mit dem Architekten gehalten.


