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Standsicherheitsnachweis für fliegende Bauten
Guten Morgen,
hier die Fakten:
Ich betreibe einen Sattelzug, der als mobile Bühne umgebaut wurde!
Nun wurde mir gesagt, ich benötige ein Prüfbuch und eine Ausführungsgenehmigung.
Laut §76 Absatz10 Punkt 2.1 der BAO Bln erfüllt die Bühne aber nicht die Mindestkriterien (5m Bühnenhöhe/100m² Aktionsfläche) und es würde somit Prüfbuch und eine Ausführungsgenehmigung nicht benötigt!
Frage:
was wird denn dann benötigt? Standsicherheitsnachweis? Ist das etwas anderes als das Prüfbuch? Wo erhalte ich Informationen, was in dem Standsicherheitsnachweis drin stehen muss? Gibt es vorgefertigte Formulare die man benutzen muss? Wer prüft die Richtigkeit des SSN?
Oder brauche ich garkeine Unterlagen oder Genehmigungen für den Betrieb, weil ich die Mindestmaße nicht erreiche?
Für Ihre Beratung vielen Dank!
mfG.
Der beantwortende Sachverständige ist nicht mehr auf "Frag einen Sachverständigen" angemeldet.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren Angaben nach fällt Ihr Fahrzeug nicht unter die Kriterien des § 75 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 der aktuellen Berliner Bauordnung vom 29.02.2005 (BauOBln). Danach ist keine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörden sind daher auch nicht der zuständige Ansprechpartner.
Falls die Bühnenfläche Ihres Fahrzeugs auch nicht über den Fahrzeugumfang hinaus ausfahr- oder ausklappbare Bauteile verfügt und hiermit "durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen" (§ 2 BauO Bln), handelt es sich im bauordnungsrechtlichem Sinn nicht um eine bauliche Anlage und auch nicht um einen fliegenden Bau im Sinne des § 76 BauO Bln. Wir nehmen an, dass es sich vielmehr um ein Fahrzeug handelt, dessen Ladefläche als Bühne genutzt werden kann. Hierfür ist lediglich der TÜV zuständig. Dies trifft in der Praxis auch für Schausteller-Fahrgeschäfte in vielen Bundesländern zu. Ihr Fahrzeug muss demnach eine TÜV-geprüfte Zulassung mit ausgewiesener Nutzung als Bühne vorweisen.
Weitere Angaben und Hinweise auf zusätzlich mitzuführende Dokumente erhalten Sie direkt bei TÜV- oder DEKRA-Geschäftsstellen oder anderen entsprechenden Prüfeinrichtungen.
(Die o. g. Angaben zur BauO Bln gelten auch uneingeschränkt für die Musterbauodnung der Länder)
Wir hoffen, Ihnen mit diesen kurzen Angaben geholfen zu haben und stehen für detailliertere Auskünfte gern bereit.
Vielen Dank für die prompte Antwort!
Doch, die serienmäßige Ladefläche des Truck dient zwar als Bühne, aber auch eine ausklappbare Konstruktion - die gesammte Bühnenfläche ist dann 45 m².
Auch gibt es ein herausfahrbares Dach, was auch nicht der serienmäßigen Konstruktion des Aufliegers entspricht - erreicht aber eine maximal Höhe von nur 4,5m.
Was nun :-)
nette Grüße
PS:
die Konstruktion ist ersichtlich unter www.mst-agentur.de
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Präzisierung und den Verweis auf die Abbildungen des Fahrzeugs auf der Webseite. Hieraus wird ersichtlich, dass der ausfahrbare Teil der Bühne der Gesamtfläche untergeodnet ist und nicht als eigene Einheit erstellt werden kann. Auch bei Betrieb der Bühne, bleibt es letztlich ein Fahrzeug.
Wie Sie bereits in Ihrer ursprünglichen Frage richtig anmerkten, kommt hinzu, dass die Mindestabmaße für fliegende Bauten von Ihrem Fahrzeug unterschritten werden, und es daher nicht unter die Kriterien der Bauordnung fällt (Bühnenfläche kleiner 100 m², Höhe bis 5 m, Podesthöhe bis 1,20 m u. a.). Daher ist auch keine Ausführungsgenehmigung nachzuweisen, wie sie für fliegene Bauten benötigt wird. Je nach Bundesland und Veranstaltung können Sie jedoch nach einem sog. Baubuch gefragt werden. In diesem Fall verweisen Sie auf die Erlärung der Bauaufsicht, nicht zuständig zu sein. Der TÜV vor Ort kann dann immer noch ein sog. vorläufiges Baubuch erstellen, so dass die Veranstaltung in jedem Fall stattfinden kann. Dies ist in diesem spontanen Geschäft alltägliches Verfahren.
Die Erstantwort bleibt somit uneingeschränkt gültig: Zuständig für die Zulassung ist der TÜV (oder vergleichbare Prüfeinrichtungen).
Dies entspricht auch der üblichen Praxis für Einrichtungen und insbesodere Fahrzeugen dieser Art. Über die Einzelheiten der jeweiligen Abnahmen, Zulassungen, Prüfungen, Wartungen und Nachweispflichten erteilen diese Einrichtungen gern Auskunft.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort hat mir sehr geholfen. Hallo,
nach meiner Ergänzung der Frage zur Konkretisierung wurde mir schnell, kompetent, ausführlich lückelos und ausgesprochen befriedigend geholfen - es sind keine Fragen mehr offen und ich fühle mich bestens beraten - vielen Dank dafür und nette Grüße


