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EN DIN 835
Sehr geehrte Experten,
lt.HKV sind zur Verbrauchserfassung Heizkostenverteiler zugelassen die den Zulassungskriterien des § 5 der HKV entsprechen.
In unserem Fall handelt es sich um sog.“Verdunster“ die gem.EN DIN 835 mit einer Kaltverdunstungsvorgabe für mind.120 heizfreie Tage bei einer durchschnittlichen Raumtemperatur von 20°C versehen sind.
In unserer Wohnung ist die Raumtemperatur das ganze Jahr über,auch in der heizfreien Periode, deutlich höher als 20°C(im Hochsommer werden wegen ausgezeichneter Wärmedämmung des Gebäudes und fehlerhaften Bedienung der Heizanlage -nicht nur in unserer Wohnung-sogar bis zu 30°C erreicht) mit der Folge,dass alle Heizkostenverteiler unterschiedlich hohen Wärmeverbrauch aufwiesen,obwohl 3 von 6 Heizkörpern zu keiner Zeit,auch nicht im Winter, in Betrieb waren,und daher folglich auch keine Wärmeentnahme stattfand.Da die fiktiven Ableseergebnisse jedoch in die jeweiligen Heizkostenabrechnungen einfließen,zahlten wir und andere Mieter jahrelang hohe Heizkosten für nicht verbrauchte Heizenergie.Erst nach Austausch dieser Geräte Ende 2007 gegen elektronische Heizkostenverteiler bei denen 2 Jahre in Folge die abgedrehten Heizkörper keinen Wärmeverbrauch registrieren(Zählerstand“0“) ,konnte der objektive Beweis erbracht werden,dass wir bis zum Einsatze digitaler Meßgeräte mit Heizkosten belastet worden waren,die wir in keiner Weise zu vertreten hatten.
Meine grundsätzliche Frage lautet daher:Können Meßergebnisse von Heizkostenverteilern deren Einsatzbedingungen nicht mit den in der europäischen Norm vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen übereinstimmen als Grundlage einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung herangezogen werden,oder anders gefragt, sind Mieter verpflichtet noch ausstehende Heizkostennachzahlungen zu leisten obwohl feststeht,dass unter den gegebenen Umständen untaugliche Heizkostenverteiler unbrauchbare und nicht verwertbare Meßergebnisse lieferten,was in einem etwaigen Gerichtsverfahren z.B.durch ein SV Gutachten bestätigt werden könnte.
Für eine fundierte Expertenmeinung in dieser Sache wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß


