Frage

Baurecht-Pachtland-Gartenanlage

Einsatz: 35 Euro
Status: Frage geschlossen

Vor zwei Jahren übernahm ich eine Gartenanlage als Verpächter (Land Sachsen-Anhalt). Die von mir übernommene Anlage soll auch weiterhin eine Gartenanlage bleiben. Für einige Parzellen wurde am 1989 eine Baugenehmigung zum Bau eines Bungalows in der Größe von 3,60m x 6,00m erteilt. Auf einer Parzelle wechselte 2004 der Pächter. Dieser erweiterte ohne das Einverständnis des Verpächters diesen Bau und möchte ihn als Wochenendgrundstück nutzen. Der entsprechende Landkreis erteilte eine Baugenehmigung, ohne das ein Einverständnis der Verpächterin vorlag.Die Ausführung dieser Erweiterung sieht nicht sehr vertrauenerweckend aus.(Dach schief, Riss in der Wand)Auf einigen Parzellen stehen relativ große, einstöckige, ebenerdige Gartenhäuser. Mein Ziel ist es, dass das Bild der Gartenanlage erhalten bleibt. Das bedeutet für mich: -nur Flachdachbauten die nicht zu groß sind; der Charakter eines Gartens soll erhalten bleiben.
1.Frage: Ist der betreffende Landkreis berechtigt, eine
Baugenehmigung zu erteilen, ohne dass die Genehmigung
des Verpächters vorliegt? Was kann ich machen, wenn
das nicht der Fall ist?
2.Frage: Wie kann ich es erreichen, dass das Spitzdach durch
ein Flachdach ersetzt wird, damit das Gesamtbild der
Anlage nicht zerstört wird? (Ich würde mich gern
gütlich einigen)
3.Frage: Gibt es eine maximale Größe zum Bau eines
Gartenhauses?
4.Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine Klärgrube
vorgeschrieben?

-- Einsatz geändert am 13.09.2007 16:59:47

Antwort
geschrieben am: 18. September 2007 - 11:56
Dipl.-Ing. (FH)
Vinzent Fliegner
Keplerstraße 8-10
10589
Berlin
Berlin

Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Erhöhung des Einsatzes sowie die zusätzlichen Informationen, die Sie mir mündlich zur Verfügung gestellt haben.

Die gesetzliche Grundlage zur Beurteilung Ihrer Gartenanlage findet sich im Bundeskleingartengesetz. Das Land Sachsen-Anhalt hat für diesen Bereich keine länderspezifischen Verordnungen erlassen, sondern verweist in der Landesbauordnung §69, Abs. 1.1 f), genehmigungsfreie Vorhaben, auf das Bundeskleingartengesetz.

Demnach sind Gartenlauben in eine Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz freigestellt von der Einholung einer Baugenehmigung. Sie bestätigten mir, dass es sich bei Ihrer Gartenanlage um eine entsprechende Kleingartenanlage handelt.

Um Ihre erste Frage zu beantworten, grundsätzlich bedarf es für die Errichtung einer entsprechenden Laube keiner Genehmigung. Ich kann anhand Ihrer Angaben im Moment nicht nachvollziehen, in welcher Art die Laube verändert wurde. Entspricht die Größe den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes? Sofern die Art der Laubenveränderung eine Genehmigung erforderlich macht, kann! die Baubehörde die Zustimmung des Grundstückseigentümers verlangen (§ 70, Abs. 4, Landesbauordnung). Da es sich hierbei um eine flexible Bestimmung handelt, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit der Behörde. Weiterhin ist zu prüfen, ob bauliche Veränderungen und deren grundsätzliche Handhabung im Pachtvertrag festgeschrieben sind.

Die maximale Größe für eine Laube liegt bei höchstens 24 m² Grundfläche. (§3.2 BKleingG) Die Laube darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Sofern Sie in Ihrer Kleingartenanlage ein bestimmtes Erscheinungsbild favorisieren, empfehle ich die Aufstellung einer entsprechenden Satzung. Sofern sich Mitglieder nicht an diese Satzung halten, können über die Instrumente der Abmahnung und Kündigung Forderungen Ihrerseits durchgesetzt werden.

Der Pächter hat die baulichen Maßnahmen in der Art auszuführen, dass das Objekt im Ergebnis verkehrssicher ist. Sämtliche baulichen Anlagen müssen gemäß § 19, Abs. 1 Landesbauordnung verkehrssicher sein. Verstöße gegen die Bauordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Die Abwasserentsorgung von Kleingartenanlagen fällt in der Regel in den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Versorgungsunternehmens. Hier können regional unterschiedliche Forderungen und Richtlinien erlassen sein. Grundsätzlich gilt, dass Trocken- bzw. Humustoiletten auf einer Kleingartenparzelle installiert werden dürfen, sofern keine weiteren Abwasser anfallen. Besteht allerdings ein Anschluss an das Wasser-Versorgungsnetz und fallen somit Abwässer von Spültoiletten, Handwaschbecken, etc. in entsprechendem Umfang an, so sind diese in abflusslosen Sammelbehältern, z.B. Gruben zu sammeln und entsprechend den geltenden Richtlinien zu entsorgen.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. V. Fliegner